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  § 9 Die Revisionskommission
Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt.
Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und bestimmt sich ihren Vorsitzenden selbst.
Vorstandsmitglieder dürfen der Revisionskommission nicht angehören.
Die Revisionskommission prüft nach Abschluß des Geschäftsjahres das Finanzgeschehen im Verein und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht.
Das Revisionsprotokoll erhalten der Vorstand und das Finanzamt


§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1)
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit
      3/4- Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst
      werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an den Verein
            Allgemeiner Behindertenverband in Deutschland - ABiD
            "Für Selbstbestimmung und Würde"
            Landesverband Mecklenburg- Vorpommern e.V.
            Sitz Neubrandenburg
      der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrts-
      zwecke zu verwenden hat.


§ 11 Errichtung der Satzung und Satzungsänderung

(1) Satzungsänderungen sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
      Sie sind den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekanntzugeben.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden
      aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
      Über die Änderungen sind die Vereinsmitglieder zu informieren.
(3)
Die Satzung in der vorliegenden Form ist in der Mitgliederversammlung am
      26.04.2001 beschlossen worden. Sie wird mit der Eintragung in das
      Vereinsregister wirksam.


Stralsund, 2007- 11- 08

 
                 
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