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§ 9 Die Revisionskommission
Die Revisionskommission wird von der Mitgliederversammlung für
jeweils zwei Jahre gewählt.
Sie besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und bestimmt sich ihren
Vorsitzenden selbst.
Vorstandsmitglieder dürfen der Revisionskommission nicht angehören.
Die Revisionskommission prüft nach Abschluß des Geschäftsjahres
das Finanzgeschehen im Verein und erstattet der Mitgliederversammlung
Bericht.
Das Revisionsprotokoll erhalten der Vorstand und das Finanzamt
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung
mit 3/4- Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt
sein Vermögen an den Verein Allgemeiner
Behindertenverband in Deutschland - ABiD "Für
Selbstbestimmung und Würde" Landesverband
Mecklenburg- Vorpommern e.V. Sitz
Neubrandenburg der es ausschließlich
und unmittelbar für gemeinnützige Wohlfahrts- zwecke
zu verwenden hat. § 11 Errichtung der
Satzung und Satzungsänderung (1)
Satzungsänderungen sind in der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Sie sind den Mitgliedern mit der
Einladung schriftlich bekanntzugeben. (2) Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus
formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand vornehmen.
Über die Änderungen
sind die Vereinsmitglieder zu informieren.
(3) Die Satzung in der vorliegenden Form ist in der Mitgliederversammlung
am 26.04.2001 beschlossen
worden. Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister
wirksam.
Stralsund, 2007- 11- 08
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