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  § 1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein trägt den Namen
                                     Behindertenverband Stralsund e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Stralsund.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stralsund unter
      Nummer VR XIV eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Wesen, Ziel und Zweck des Vereins

(1) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er bekennt sich       zum demokratischen Rechtsstaat und tritt für die Erhaltung des Friedens       ein.
      Er lehnt Krieg und Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung       ab.
(2) Der Verein ist eine soziale Organisation.
      Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige       Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der       Abgabenordnung (A0) in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Verein wirkt dafür, Menschen mit Behinderungen und deren Familien       ein weitestgehend Selbstbestimmtes, aktives und menschenwürdiges       Leben zu ermöglichen.
      Dabei arbeitet der Verein mit allen Organisationen, Institutionen, politischen       und religiösen Kräften, die das gleiche Ziel verfolgen, zusammen.
(4) Der Verein unterstützt das Streben der Behinderten, am beruflichen,       kulturellen und gesellschaftlichen Leben aktiv teilzunehmen.
      Der Verein vertritt die sozialen Interessen der Behinderten gegenüber der       Öffentlichkeit.
(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
      - Beratung und Beistand in Angelegenheiten des Sozialhilferechts, des          Schwerbehindertenrechts und anderen sozialrechtlichen Angelegen-          heiten
      - Beratung in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten im Sinne des SchwbG
      - Förderung der Rehabilitation und des Behindertensportes
      - Förderung der Mobilität Behinderter
      - Förderung des Aufbaus von Selbsthilfegruppen
      - Übernahme von Trägerschaften
      - Förderung des gemeinnützigen Wohn- und Siedlungswesens
      - Förderung von Senioren mit Behinderung
      - Förderung von Rehabilitationsstätten und Werkstätten für Behinderte


§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig.
      Er übt nicht in erster Linie eine erwerbswirtschaftliche Betätigung aus.
(2) Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke       verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des       Vereins.
      Es werden nur tatsächlich entstandene Kosten erstattet.
(3) Niemand wird durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,       oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.
 
                 
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